Auslandsaufenthalte

Schülerinnen und Schüler können in der Einführungsphase und in den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase auf Antrag für einen maximal einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Im letzten Jahr der Qualifikationsphase ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland unzulässig. Nach der Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen hat. Die Schullaufbahn kann unter Anrechnung der Zeiten des Schulbesuchs im Ausland in der nächst höheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass mit dem Schulbesuch im Ausland bestimmte Vorraussetzungen erfüllt wurden oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter der Schule.

 

Bei einem Auslandsaufenthalt im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase können auf Antrag die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase in die Gesamtqualifikation und die Mindestanforderungen einbezogen werden, wenn die Bewertbarkeit des Schulhalbjahres auf Grund der Dauer der Beurlaubung nicht möglich ist. Bei einem Auslandsaufenthalt sowohl im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase als auch im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase können auf Antrag für die Berechnung der Gesamtqualifikation und der Mindestanforderungen ausländische Leistungsnachweise übernommen werden, wenn diese dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase vergleichbar sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Oberstufenkoordinator im Einvernehmen mit dem Schulleiter.