Satzung

Die aktuelle Satzung ist am 09.06.2009 in Kraft getreten.

SATZUNG des Fördervereins Gymnasium Beelitz

 

§1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Gymnasium Beelitz" und trägt den Zusatz „e.V“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sitz des Vereins ist das Gymnasium Beelitz, Karl - Liebknecht – Straße 5.


§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch die finanzielle Förderung des Gymnasiums Beelitz. Den Satzungszweck verwirklicht der Verein vordergründig als Träger einer Hilfskasse zur Förderung des Gymnasiums Beelitz. Die Hilfskasse bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sowohl alle natürlichen Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, als auch alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich dem Gymnasium Beelitz verbunden fühlen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf einem vom Verein bereitgestellten Formblatt beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Die Entscheidung des Vorstandes ist der Antragstellerin / dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt, falls nicht anders beantragt, mit dem ersten Tag des Antragsmonats, damit ist der Jahresbeitrag fällig. (4) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln. Ehrenmitglieder, die nicht Mitglied gemäß § 3 (2) sind, haben kein Stimmrecht.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod; b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand schriftlich zu erklären; c) durch Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus schuldhaften Verstößen gegen die Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.

(3) Ein Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied mit entsprechender Begründung schriftlich gestellt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch einen mit Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ausgesprochen. Im Ausschlussverfahren haben alle Beteiligten Anspruch auf Gehör. Der/dem Ausgeschlossenen/m ist ein begründeter schriftlicher Ausschlussbescheid auszuhändigen. Gegen den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Widerspruch einlegen. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen. Die/der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,

a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;

b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;

c) den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen sowie den Vorstand zu entlasten;

d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzulegen;

e) die Anträge, Satzungsänderungen, Vereinsauflösung zu beraten und zu beschließen. .

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann.

(3) Der Vorstand kann in dringenden Fällen außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer verkürzten Einladungsfrist von fünf Werktagen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es beantragen. Dieser Antrag muss von den entsprechenden Mitgliedern unterzeichnet sein und den Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung enthalten.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Amtsgerichtes und des Finanzamtes notwendig sind, können durch den Vorstand allein beschlossen werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in öffentlicher Form durch Handzeichen. Die Beschlussfassung muss geheim erfolgen, wenn dies von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.


§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

(2) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem erweiterten Vorstand, dem neben dem geschäftsführenden Vorstand der Schriftführer und zwei Beisitzer angehören.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(4) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich. Scheiden mindestens 2 Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand aus und ist die Zeitspanne bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung länger als 6 Monate, ist ein neuer Vorstand im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann nach Abstimmung mit mindestens einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über EUR 300,00 nur zwei in Satz 1 genannte Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.

(7) Der Vorstand führt die gesetzlich vorgeschriebenen Änderungsmeldungen zum Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam durch

(8) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder hinzugezogen werden können.


§ 8

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes aus der Mitte der Mitglieder für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.


§ 9

Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.


§ 10

Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Beelitz bzw. dessen Rechtsnachfolger als öffentlichen Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.


§ 11

Anwendung der Regelungen des BGB

So weit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.


§ 12

Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung wurde am 20.11.2008 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam (Aktenzeichen VR 1762 P) am 09.06.2009 in Kraft getreten.

 

Stand der Bearbeitung: 06.07.2009